Anmerkung
Tätigkeitsverbote für den Heilpraktiker:
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Das Strafgesetzbuch § 218 legt fest, dass der HP keine Abtreibungen und keine Konfliktberatung durchführen darf.
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Das Arzneimittelgesetz § 48 legt fest, dass der HP keine verschreibungspflichtigen Medikamente verschreiben darf. Ebenso ist ihm die gewerbsmäßige Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln verboten.
ACHTUNG! Hier wird gerne mal zwischen gefragt, wie zum Beispiel: Wo kann man nachschauen, welche Arzneimittel verschreibungspflichtig sind? Das ist die Rote Liste, hier sind alle Medikamente aufgelistet und es steht auch dabei, ob es eben verschreibungspflichtig ist oder nicht, ansonsten könnte man auch in der Apotheke anrufen und nachfragen. Falls man doch einmal ein verschreibungspflichtiges Medikament verschreibt, ist das kein größeres Problem, da dies in der Apotheke im Normalfall bemerkt würde und dann nicht rausgegeben werden würde.
- Das Betäubungsmittelgesetz § 3 legt fest, dass der HP keine Betäubungsmittel verschreiben darf. Eine Ausnahme davon bilden Opium D6 und Papaver somniferum D4 in homöopathischer Dosis.
Auch hier kann in der roten Liste nachgeschaut werden, welche Arzneimittel unter das Betäubungsmittelgesetz fallen oder zur Not in der Apotheke anrufen. Anders als beim Arzneimittelgesetz ist es hier aber sehr wohl schlimm, „aus Versehen“ ein Betäubungsmittel zu verschreiben. Damit macht man sich strafbar.
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Das Bestattungsgesetz (3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens) legt fest, dass der HP keine Leichenschau durchführen und keinen Totenschein ausstellen darf.
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Das Embryonenschutzgesetz § 9 legt fest, dass es dem Arzt vorbehalten ist und der HP keine künstliche Befruchtung durchführen darf und nicht mit Embryonen arbeiten darf.
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Das Heilmittelwerbegesetz § 3 legt fest, dass der HP keine unwahre oder irreführende Werbung machen darf und kein Heilversprechen geben darf.
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Das Heilpraktikergesetz § 3 (Gesetz über die berufsmäßige Ausführung der Heilkunde ohne Bestallung) legt fest, dass man den Heilpraktikerberuf nicht ohne Erlaubnis ausführen darf und, dass man keine Behandlung im Umherziehen betreiben darf. § 1 (3), StGB, legt fest, dass das Führen anderer Berufsbezeichnungen außer Heilpraktiker (z.B. arztähnliche Bezeichnungen) verboten ist.
Das Verbot der Behandlung im Umherziehen heißt, dass man einen festen Praxissitz haben muss, in dem man die Untersuchungen und Behandlungen durchführt und auch die Termine vorher ausmacht. Man darf nicht von Stadt zu Stadt reisen und dort die Leute behandeln, ohne einen festen Sitz zu haben.
- Das Hebammengesetz § 4 legt fest, dass der HP keine Geburtshilfe leisten darf, außer im Notfall. Als Zeitraum ist damit die Zeit ab der ersten Wehe bis zum Ablauf des Frühwochenbettes gemeint.
Genau genommen darf der HP aber zum Beispiel eine Wöchnerin behandeln, wenn es sich dabei nicht um eine Beschwerde handelt, die im Bezug auf die Geburt und das Wochenbett steht. Es lohnt sich jedoch nicht, mit den Prüfern zu diskutieren, das wird in der Regel eher negativ bewertet.
- Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass die Behandlung von Personen, die an einer im IfSG § 6 genannten, namentlich meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, ist nach § 24 IfSG in Verbindung mit § 6 verboten. Die Behandlung von Personen, die an einer in § 34 genannten, mit einem Verbot für Gemeinschaftseinrichtungen belegten Krankheit erkrankt oder dessen verdächtigt ist, ist nach § 24 IfSG in Verbindung mit § 34 verboten. Die Behandlung von Personen, die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist nach § 24 IfSG in Verbindung mit § 7 verboten. Die Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten ist nach § 24 IfSG verboten. Es besteht laut § 24 IfSG in Verbindung mit § 15 ein Behandlungsverbot für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 in die Meldepflicht eingeführt wurden. Die Ausstellung von Impfbescheinigungen und Eintragungen in den Impfausweis ist nach § 22 IfSG verboten. Tätigkeiten mit Krankheitserregern sind nach § 44 IfSG verboten.
Kommentar: Abgesehen davon, dass das Eintragen in den Impfpass für den Heilpraktiker verboten ist, darf der HP auch den Impfstoff nicht beziehen, weil er verschreibungspflichtig ist. Er dürfte den Vorgang des Impfens unter einbeziehen der Sorgfaltspflicht schon durchführen, aber eben weder den verschreibungspflichtigen Impfstoff beziehen noch die Impfung in den Impfpass eintragen.
- Das Kastrationsgesetz legt fest, dass der HP keine Kastration bzw. Sterilisation durchführen darf.
Kommentar: Bei der Kastration werden beim Mann die Hoden und bei der Frau die Eierstöcke entfernt. Bei der Sterilisation werden beim Mann die Samenleiter und bei der Frau die Eileiter durchtrennt.
- Die Röntgen- und Strahlenschutzverordnung legt fest, dass der HP nicht mit Röntgenstrahlen, radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen arbeiten darf.
Kommentar: Achtung! Das war bis 1989 noch erlaubt.
- Die Strafprozessordnung § 81 legt fest, dass der HP keine Blutentnahme und körperliche Untersuchungen für forensische Untersuchungen, ebenso die gerichtliche Leichenschau und Leichenöffnung machen darf.
Das heißt, alles, was im Rahmen eines Strafprozesses ist, darf der HP nicht machen. Der HP unterliegt im Strafprozess keiner Schweigepflicht, außer im Zivilprozess (§ 53 Strafprozessordnung).
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Das Sozialgesetzbuch legt fest, dass der HP keine Reha-Maßnahmen verschreiben darf, keine Atteste ausstellen und keine Kuren verschreiben darf. Und, dass der HP keine Behandlung von Pflichtversicherten in Kranken- und Unfallversicherung durchführen darf.
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Das Transfusionsgesetz legt fest, dass der HP keine Blutbank leiten und keine Bluttransfusionen durchführen darf.
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Das Transplantationsgesetz legt fest, dass der HP keine Organentnahmen und Organtransplantationen durchführen darf.
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Das Zahnheilkundegesetz (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) legt fest, dass der HP keine Behandlung im Mundraum durchführen darf.
Zum Mundraum zählt alles ab den inneren Lippen bis hin zum Rachenring. Es gibt Ausnahmen, wenn es nicht um die Zahn- und Kieferbehandlung geht.
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Das Gentechnikgesetz § 8 legt fest, dass der HP keine Versuche mit Gentechnik machen darf.
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Das Patientenrechtsgesetz legt fest, dass es dem HP verboten ist, einen abgeschlossenen Behandlungsvertrag einfach abzubrechen.
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Das Medizinproduktegesetz legt fest, dass dem HP die Anwendung von Medizinprodukten ohne Gewähr für eine sachgerechte Handhabung verboten ist.
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Das Rehabilitationsgesetz legt fest, dass es dem HP verboten ist, medizinische Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen.
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Das Unterbringungsgesetz legt fest, dass die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung dem HP verboten ist.